[ Auszug: Wird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die Befugnis eines
Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als
fortbestehend, bis er von de ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]